Nach der Waffengesetzrevision besteht eine allgemeine Verunsicherung darüber, ob nach Inkrafttreten des geänderten Waffengesetzes beim Waffenerwerb „ein Bedürfnis“ nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist.
Die Meldepflicht von bestehendem Waffenbesitz nach Artikel 42a des Waffengesetzes gibt zu vielen Spekulationen und Interpretationen und auch falschen Meinungen Anlass.